Einspruchsfrist eines vordatierten Steuerbescheids

Die Einspruchsfrist eines Steuerbescheids beginnt grundsätzlich mit der Zustellung, selbst wenn der Steuerbescheid vordatiert ist.

Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt. Versäumt der Empfänger aber die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, dass die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids endet, ist dem Empfänger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.